Allgemeine Geschäftsbedingungen der KRIEG Bausanierung GmbH

§ 1    Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gelten für alle Auftraggeber der Krieg Bausanierung GmbH. Die Krieg Bausanierung GmbH wird im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet. Diese Bedingungen werden Inhalt des jeweiligen Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem gleichen Auftraggeber.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Ausführungen von Bauleistungen und Montage getroffen werden, sind in dem Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB – Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB / B vor Vertragsabschluss.

Bei Auftragserteilung durch einen Kaufmann gem. §§ 1 ff HGB gelten die VOB/B in ihrer jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, geltenden Fassung und die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B und VOB/C werden in Ihrer Gesamtheit vereinbart. Die Reihenfolge der geltenden Vorschriften gemäß § 2 Ziff. 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 2    Vertragsschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführungen – freibleibend und unverbindlich. An die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise hält sich der Auftragnehmer 3 Monate gebunden.
  2. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag oder Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Ist eine Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von einem Monat annehmen.
  3. Mit der Annahme ist keine Zusicherung der sofortigen Ausführung verbunden. Die Ausführung der Leistung ist abhängig von den Kapazitäten des Auftragnehmers. Unter Berücksichtigung dieser Kapazitäten findet mit dem Auftraggeber eine gemeinsame Festlegung des Ausführungszeitraums statt.
  4. Die Preise in den Angeboten sind für eine Gesamtbeauftragung kalkuliert. Sollten nur einzelne Positionen zur Beauftragung kommen, müssen Preise gegebenenfalls neu festgelegt werden. Angaben im Sinne des Absatzes 1 sowie öffentlichen Äußerungen durch den Auftragnehmer, seinen Gehilfen, Mitarbeitern, Subunternehmern, dem Hersteller und/ oder seinen Lieferanten werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  5. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungs-verzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen sowie Datenblätter, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden. Die Vertragsbestandteile gelten in der nachfolgend dargestellten Geltungsreihenfolge (sofern vorhanden).
    1. Angebot und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers
    2. Das Verhandlungsprotokoll und seine Anhänge
    3. Die im Leistungsverzeichnis genannten Anlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung
    4. Diese hier dargestellten allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
    5. Die VOB/B, in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (sofern vereinbart)

§ 3 Nachtragsarbeiten

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der vereinbarten Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung erwirkt wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.
  2. Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zzgl. Material, abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Sofern Stundenlohnarbeiten im Rahmen von Nachtragsaufträgen vorliegen, so sind folgende Stundensätze heranzuziehen (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

    Bauhelfer  € 40,00
    Geselle       € 60,00
    Meister       € 70,00

    Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen berechnet. Dazu gehören auch nicht auf der Baustelle durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie An- und Abfahrten.

§ 4    Maßanfertigungen

Speziell angefertigte Werkstücke nach Maß – die bereits in die Produktion gelangt sind – können nicht zurückgenommen oder ausgetauscht werden.

§ 5    Fertigstellungsfrist

  1. Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von Umständen oder höherer Gewalt, die durch den Auftragnehmer nicht beherrscht werden können (z. B. Streik, ungünstige Witterungs-verhältnisse, Verzögerungen durch Zulieferer, etc.), nicht einhalten, so verlängert sich die vereinbarte Fertigstellungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über eine derartige Situation umgehend zu unterrichten.

    Der Auftraggeber kann im Fall der Überschreitung der Fertigstellungsfrist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart worden sind.

    Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz anstatt der Leistung zu verlangen. Die Schadenersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

    Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines für die vorge-sehene Bauleistung geeigneten, erschlossenen und erschließungsreifen Grundstücks Sache des Auftraggebers. Sind Umbauarbeiten Gegenstand des Vertrages, muss werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ein unbehinderter Zugang / sowie eine Zufahrt zur Anlieferung von Material, Baumaschinen, Zubehör, etc. zur Baustelle bzw. zum Abtransport von Bauschutt, Verpackungen, etwaiges Altmaterial und sonstiger Abfall zur fachgerechten Entsorgung vorhanden sein.
  3. Sofern der Auftragnehmer von Seiten seines Lieferanten selbst nicht beliefert wird, obwohl er bei zuverlässigen Geschäftspartnern/ Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigungstermin entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen informieren.

§ 6    Pflichten des Auftraggebers, Kosten und Gebühren Planungsleistungen

  1. Die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist Sache des Bauherrn und Auftraggebers, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert auszuhändigen. Solange dem Auftragnehmer diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung.
  2. Alle anfallenden Gebühren sowie Kosten, die für die Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren anfallen, sind vom Auftraggeber zu tragen und nicht im Vertragspreis enthalten

§ 7    Bestimmungen zur Ausführung und Abnahme

  1. Der Auftragnehmer hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder auf behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, sobald die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Auftraggeber unzumutbar sind.
  2. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlaufzeit von 12 Werktagen – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.
  3. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, eine Zwischenabnahme nach Fertigstellung wesentlicher Bauteile bzw. Bauabschnitte zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Bauteile oder Bauabschnitte durch die fortschreitende Fertigstellung nicht mehr zugänglich sind.
  4. Ist keine förmliche Abnahme im Vertrag vereinbart und wird auch keine Abnahme von einer der Vertragsparteien verlangt, gilt die Leistung mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil der Werkleistung benutzt, gilt die Abnahme bereits nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme tritt 12 Tage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

§ 8    Gewährleistung – Haftungsvorschriften

  1. Für Mängel der Werkleistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB – 5 Jahre).
    Davon abweichend gilt gemäß § 634 a BGB für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungs-arbeiten bei Beschichtungen, Überholungen und Arbeiten im Gebäudebestand oder bei Veränderung einer Sache die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren.
  2. Außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sollte der Schaden nicht auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die eventuell persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

    Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände oder Bauausführungen nachzubessern. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein völliges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

    Schlägt die erste Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  3. Bei einem Mangel der Werkleistung, verursacht durch Pflichtverletzung, ist der Auftraggeber auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

    Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

§ 9    Vergütung des Auftragnehmers

  1. Soweit nicht ausdrücklich Einheitspreise vereinbart sind, ist die Vergütung fest vereinbart.
  2. Ändert sich die gesetzliche Mehrwertsteuer – verändert sie sich auch zwischen den Parteien. Dies gilt auch für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
  3. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung nach 14 Tagen ohne Abzug zahlbar und fällig – sollte im Vorwege nichts anderes zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestimmt worden sein. Zahlungen sind so zu bewirken, dass diese spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei dem Auftragnehmer eingehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Skonto im Vorwege mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart worden ist.

§ 10  Abschlagszahlungen

  1. Für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte und eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes berechnet werden – vorausgesetzt, dass das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen – wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören – der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen überlassen wird.
  2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüchen ausüben. Wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht angewendet wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Hinterlegung oder Gestellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungs- bürgschaft erfolgen. Wenn die Sicherheit geleistet ist, besteht kein Zurückbehaltungsrecht mehr.

§ 11  Zurückbehaltungsrecht – Aufrechnungen

Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderungen des Auftragnehmers ist nur aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig – es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungs-recht.

§ 12  Pauschalierter Schadenersatz

Erfolgt eine Kündigung des Vertrages – gleich aus welchem Grund – ohne dass sie vom Auftrag-nehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, pauschalierten Schadenersatz wegen den nichterbrachten Leistungen in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, eine geringere Schadenshöhe nach-zuweisen.

§ 13  Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bereits gelieferte Gegenstände zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertrags-widrig verhält.
  2. Der Auftraggeber darf – soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht – Baumaterialien ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsrechte des Auftragnehmers einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von dem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Auftraggeber nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
  4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt, die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, an den Auftragnehmer ab.

§ 14  Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, zuverlässige, fachlich qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.

§ 15  Urheberschutz

Sämtliche von dem Auftragnehmer angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG (Urheberrechts-gesetz) und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Entwürfe, Zeichnungen, Modellbauten, Digitale Skizzen, Abbildungen, Schemata oder Veranschaulichungen, Fotografien und anderen geistigen Werke des Auftragnehmers dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung des Auftragsnehmers weitergegeben werden, vervielfältigt oder anderen zur Verfügung gestellt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

  1. Dokumente, die für den Auftragnehmer erstellt wurden, dürfen nicht ohne Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für Auszüge, Teile, Bauabschnitte oder Preise.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassene Muster und Kataloge an den Auftragnehmer zurückzugeben.

§ 16  Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber

  1. Bei Bauausführungen kann es trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklungen kommen. Es kann auch zu Geruchsbelästigungen bei fachgerechter Verarbeitung von Beschichtungsmaterial kommen.
  2. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass auf der Baustelle Baustrom und Bauwasser vorhanden ist. Es gehört nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser zur Verfügung zu stellen – es sei denn, dieses ist ausdrücklich vertraglich anders vereinbart.
  3. Trotz ordnungsgemäßer Gründung und Verarbeitung aller Baustoffe kann es nach Setzung des Gebäudes zu Setzungsrissen kommen. Setzungsrisse stellen bis zu einem Querschnitt von 0,2 mm regelmäßig keinen Mangel dar.
  4. Wenn von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf „Werktage“ Bezug genommen wird, so handelt es sich um die Tage von Montag bis Sonnabend. Der Sonnabend ist in diesem Zusammenhang ein „Werktag“.
  5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei vielen Bauteilen regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Dies gilt insbesondere bei Beschlägen und gängigen Bauteilen. Diese müssen regelmäßig kontrolliert, gegebenenfalls nachjustiert und eventuell geölt oder gefettet werden. Außenanstriche (z. B. Haustüren) sind jeweils je nach Lacksorte und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftrags- und Leistungsumfang – es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vorab vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
  6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Tonwert, Maserung und Struktur) – insbesondere bei Nachbestellungen und Reparaturarbeiten – bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteine, Steingut, Fliesen, Putz, Metalle, etc.) vorliegen und üblich sind.

§ 17 Zusätzliche Bedingungen und Hinweise für den Auftraggeber bei der Beauftragung von Sanierputzleistungen

  1. Bei Arbeiten mit Sanierputz treten im Trocknungsprozess und danach, regelmäßig Risse auf. Diese Risse sind bei der Verarbeitung dieses Materials normal und stellen keinen Baumangel dar, da diese die Funktionsfähigkeit nicht beeinflussen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Sanierputz nur hierfür geeignete Farbe/Beschichtung aufgetragen werden darf. Zulässig und geeignet sind diffusionsoffene und kapillaroffene Beschichtungsstoffe. Hierzu zählen je nach Systemlösung mineralisch gebundene Farbanstriche wie Sanierputzfarbe, IQ-Paint, IQ-Paint ST, das Historic Kalkfarb-System sowie Mineralfarbe OH. Diffusionsbremsende Wandbeschichtungsstoffe, wie Tapeten oder auch Latexfarben wirken kontraproduktiv auf die Funktionalität der Innen-Wand-Saniersysteme. Langfristige Folgeschäden können dann nicht ausgeschlossen werden.

    Dem Auftraggeber wird empfohlen, eventuelle Mieter oder sonstige Bewohner und Nutzer der entsprechenden Immobilie darauf hinzuweisen.
  2. Bei der Verwendung von Sanierputz sind die Putzflächen vor zu schneller Austrocknung zu schützen. Deshalb dürfen sanierte Räume während der Aushärtezeit keiner Windzugbelastung ausgesetzt sein und nicht kurzfristig aufgeheizt oder thermisch belastet werden. Dadurch kann es zu Rissbildung und zu „Absandungen“ kommen.

    Bei Malerarbeiten ist darauf hinzuweisen, dass Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch oder natürlicher Abnutzung beruhen – z. B. witterungsbedingt – keine Mängel sind. Diese Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewähr-leistungsfrist eintreten. Dies gilt beispielsweise für alle Beschichtungen für Holz und im Außen-bereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

§ 18 Zusätzliche Bedingungen und Hinweise für den Auftraggeber bei der Beauftragung von Malerarbeiten

Ist bei Malerarbeiten ein Einheitspreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.

Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen – sogenannte Aussparungen (z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke, Fuß- sowie Deckenleisten, etc.) – werden diese Flächen bis zu einer Einheitsgröße von 2,5 mm2 (bei Bodenflächen von 0,5 mm2) übermessen – Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können vertraglich detailliertere Aufmaßregelungen durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB / C der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV-Norm) zugrunde legen.

Ansonsten erfolgt Aufmaß und Abrechnung nach den für Maler- und Lackierarbeiten einschlägigen allgemeinen technischen Vorschriften.

§ 19 Zusätzliche Bedingungen und Hinweise für den Auftraggeber bei Beauftragung von Gerüstbauarbeiten

  1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Gerüst eine höhere Einbruchsgefahr darstellt. Der Besitzer der Immobilie bzw. der Mieter muss die Gefahrerhöhung seiner Versicherung mitteilen. Der Auftragnehmer trägt wegen dieser Gefahrerhöhung keine Haftung.
  2. Das Angebot umfasst den einmaligen Auf- und Abbau des Gerüstes, sowie grundsätzlich eine vierwöchige Vorhaltung des Gerüstes, sofern keine abweichende Vorhaltezeit gesondert vereinbart wurde.
  3. Veränderungen an den aufgebauten Gerüsten dürfen nur durch Mitarbeiter des Auftragnehmers vorgenommen werden.
  4. Falls aufgrund von vorhergesagtem oder eingetretenen Unwetter (z.B. Sturm) das Gerüst zusätzlich gesichert oder einzelne Bestandteile, beispielsweise Planen, Netze abgebaut werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Vergütung für diese nicht vorhersehbaren zusätzlichen Leistungen zu zahlen. Werden Gerüste während der Standdauer durch höhere Gewalt, Vandalismus, Sturm oder Feuer beschädigt, ist trotzdem der vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Werden die Arbeiten, für die das Gerüst gemietet ist, durch unvorhersehbare Umstände, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten haben, unterbrochen, hat der Auftraggeber dennoch die volle vereinbarte Vergütung für die Standdauer zu zahlen.
  5. Etwa notwendige Anmeldungen für die Aufstellung von Gerüsten sind durch den Auftraggeber zu bewirken, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Sofern durch die Genehmigungsbehörde eine Statik gefordert wird, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten des Statikers und gegebenenfalls auch des Prüfstatikers.
  6. Gartenanlagen sind durch den Auftraggeber so herzurichten, dass die Bodenfläche im Abstand von 2,5 m von der jeweiligen Wand begehbar ist. Pflanzen und Sträucher, die den Aufbau des Gerüstes behindern, sind zu entfernen.
  7. Die zur Standsicherheit der Gerüste eingebohrten Dübel verbleiben in der Fassade. Bohrlöcher werden nach Abbau des Gerüstes durch Plastikkappen verschlossen. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Entfernung der Dübel aus der Fassade.

§ 20 Rechnungsübersendung an den bauleitenden Architekten

Sofern der Auftraggeber sich durch einen bauleitenden Architekten oder sonstigen Bauleiter vertreten lässt, werden Rechnungen und Abschlagsrechnungen zur Prüfung an den Architekten bzw. dem bauleitenden Bevollmächtigten übermittelt. Die Zahlungsfristen und eventuelle Skontofristen sowie die Abnahmefristen gelten insofern ab Übermittlung an die bauleitende Person / den bauleitenden Architekten und nicht ab Weitergabe durch diesen an den Auftraggeber.

§ 21  Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Informationen gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

§ 22 Zusätzliche Vertragsbedingungen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (§1ff HGB) ist

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder sie im Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Auftraggebers enthalten sind oder auf sie Bezug genommen wird.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Werkvertrag und aus allen hierzu erteilten Zusatzaufträgen sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag oder Zusatzaufträgen entstehen, ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht (Amtsgericht Ahrensburg, Landgericht Lübeck).
  3. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsabkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (Gesetz vom 05.07.1989, BGBl. 1989 II, 586, 588) findet keine Anwendung.

§ 23  Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis

  1. Von dem Angebot des Auftragnehmers, der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile, und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr wird anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages gewollten Sinn, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.